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Ordentliche Gesellschafterversamlung 2020 unter neuen Bedingungen
Nach dem Punkt 34 des Föderalen Gesetzes vom 08. Februar 1998 N 14-FZ "Über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" ist in der Frist vom 1. März bis zum 30. April die nächste Gesellschafterversammlung für die Feststellung der Finanzergebnisse des vorigen Jahres verbindlich.

Die Gesellschaft kann mit einer Geldstrafe von fünfhundert bis siebenhunderttausend Rubel belegt werden, wenn sie es versäumt, eine Versammlung innerhalb des festgelegten Zeitraums abzuhalten.

Im Zusammenhang mit den letzten Klarstellungen der Überprüfung der Gerichtspraxis in einigen Fragen der Anwendung der Gesetzgebung über Handelsgesellschaften (die vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 25.12.2019 genehmigt wurden) haben wir bereits früher auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Vorliegen des Punktes über die Bestätigung der Beschlüsse in der Satzung der Gesellschaft auf andere Weise, nämlich ohne notarielle Beglaubigung, zu überprüfen.

Wenn diese Weise in der Satzung nicht vorgesehen ist, unterliegt der Beschluss des einzigen Gesellschafters über die Genehmigung der Finanzergebnisse des vorigen Jahres der notariellen Beglaubigung in dem Land, in dem der Gesellschafter registriert ist. Bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern wird die Beglaubigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung von einem Notar in Russland gemäß dem speziell dafür vorgesehenen Verfahren vorgenommen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Genehmigung von Jahresabschlüssen und Geschäftsbilanzen nicht durch Briefwahl gefasst werden dürfen (Ab. 1 von Art. 38 No 14-FZ "Über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung").

Zugleich stellt die Anwesenheit bei der ordentlichen Gesellschaftsversammlung per Videokonferenz nach der geltenden Gesetzgebung keinen Verstoß gegen die Reihenfolge der Versammlungen der Gesellschafter dar.

Eine Videokonferenzversammlung ist möglich, wenn die beiden folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
  • Wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, Versammlungen mit technischen Kommunikationsmitteln abzuhalten;
  • Wenn die Satzung eine alternative Möglichkeit bietet, die Beschlüsse der Gesellschafter ohne notarielle Beglaubigung zu bestätigen.

Wenn die Satzung diese Bedingungen nicht vorsieht, dann ist es für Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter notwendig, einen Beschluss (für die Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern — das Protokoll) zu fassen, welcher eine alternative, nicht notarielle Weise für alle zukünftigen Beschlüsse darstellt. Danach ist es möglich, zum Verfahren der Satzungsänderung überzugehen. 

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine eindeutige Erklärung für die Abhaltung der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit der Pandemie oder für Strafmaßnahmen in der neuen Situation. Wir empfehlen, diese Frage sorgfältig zu behandeln. 

Unsere Dienstleistungen: 

  • Unterstützung bei der Vorbereitung der notwendigen Dokumente zur Genehmigung der Weise der Beschlussfassung der Gesellschafter. 

  • Überprüfung der Gründungsdokumente unter dem Gesichtspunkt der Wahl der Weise der Beschlussfassung der Gesellschafter. 


Ihre Ansprechpartnerinnen zu diesem Thema: 

  • Maria Matrossowa, Projektleiterin swilar OOO 

maria.matrossowa@swilar.ru, T: +7 499 978 37 87 

  • Tatiana Ushakova, Junior Projektmanagerin, swilar OOO 

tatiana.ushakova@swilar.ru, T: +7 499 978 37 87