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Durchführung der Jahresinventur

Eines der Hauptziele der Buchhaltung ist die Bildung vollständiger und zuverlässiger Informationen über die Tätigkeit der Organisation und ihren Vermögensstatus (Ziff. 4 Art.1 des Bundesgesetzes Nr. 402 vom 06.11.2011 „Über die Buchhaltung“).

Damit die Buchhaltungs- und Berichtsdaten zuverlässig sind, müssen Organisationen eine Inventur von Vermögen und Verbindlichkeiten durchführen. Die Inventur vor der Erstellung des Jahresabschlusses ist für alle Organisationen unabhängig von Unternehmensform und Branchenzugehörigkeit verpflichtend (Ziff. 3 Art. 11 des Bundesgesetzes Nr. N 402-FZ, Ziff. 27 des Erlasses des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 29.07.1998 Nr. 34н „Über die Genehmigung der Vorschriften für die Buchführung und Berichterstattung in der Russischen Föderation“).

Das Ziel der Jahresinventur ist es, eine zuverlässige Datenbank für Jahresabschlüsse und Buchhaltung zu bilden.

Besonderheiten der Jahresinventur:

  1. Alle bei der Inventur festgestellten Abweichungen sollten in der handels- und steuerrechtlichen Buchhaltung abgebildet werden.

  2. Die Inventur sollten in den Buchhaltungsrichtlinien des Unternehmens geregelt werden (Ziff.4 PBU 1/2008 „Bilanzierungspolitik der Organisation“).

  3. Die Jahresinventur wird im 4. Quartal des laufenden Jahres - vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember - durchgeführt.

  4. Die Inventur des Anlagevermögens kann einmal in drei Jahren durchgeführt werden.


Verantwortung für die fehlerhafte Ausführung und das Versäumnis, eine Bestandsaufnahme durchzuführen

Die aktuelle Gesetzgebung sieht zwar keine direkte Haftung für inkorrekte Dokumentierung oder Nichtdurchführung der Jahresinventur vor, sollten im Unternehmen jedoch keine regelmäßigen Inventuren durchgeführt werden, besteht das Risiko:

  • dass sich mit der Zeit bei den handels- und steuerrechtlichen Daten Fehler einschleichen und die Daten ab einem gewissen Zeitpunkt nicht korrekt sind.

Dabei gilt die Einreichung fehlerhafter Buchhaltungsabschlüsse als grobe Verletzung der Buchhaltungsnormen, für die sowohl das Unternehmen als auch deren Leitung bestraft werden können (lt. Art.120 des Steuergesetzbuches der RF und Art. 15.11 des Verwaltungsstrafgesetzbuches der RF).

  • dass die steuerrechtliche Buchhaltung fehlerhaft geführt wird, insbesondere wenn Steuerrückstellungen gebildet oder Steuerverpflichtungen ausgebucht werden (oder wenn dies nicht rechtzeitig erfolgt). Für Fehler, die eine Steuerunterzahlung nach sich ziehen, drohen Strafen und Gebühren (lt. Art.75, 120, 122 des Steuergesetzbuches der RF).

  • dass die Wirtschaftsprüfer einen entsprechenden Vermerk in ihren Bericht aufnehmen, und das Unternehmen dadurch keinen positiven Wirtschaftsprüferbericht erhält. Dies ist besonders dann wichtig wenn das Unternehmen einer Wirtschaftsprüfung verpflichtet ist, sowie auch in dem Fall, wenn die Abschlüsse der russischen Tochtergesellschaft nach IFRS oder HB II-Standards einer Konsolidierung im Rahmen des Konzerns unterliegen.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit den gesetzlichen Forderungen zur Durchführung der Jahresinventur und ihrer Dokumentierung vertraut zu machen und die Durchführung der Jahresinventur bis zum 31.12. einzuplanen, um die oben genannten Risiken zu vermeiden.

Sie können in dieser Angelegenheit auch unsere Experten um Rat fragen:

  • Natalia Safiulina, Hauptbuchhalterin swilar OOO

natalia.safiulina@swilar.ru, Т: +7 499 978 37 87
  • Ekaterina Babenko, Stellv. Hauptbuchhalterin swilar OOO

ekaterina.babenko@swilar.ru, Т: +7 499 978 37 87