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VERMÖGENSSTEUER 2019

Mit Rücksicht auf die Änderungen des Artikels 374 StGB RF, die durch das Föderationsgesetz Nr. 302-FZ vom 03.08.2018 vorgenommen wurden, wird ab dem 01.01.2019 das bewegliche Vermögen aus der Reihe der Gegenstände gestrichen, die der Unternehmensvermögenssteuer unterliegen und zwar unabhängig von dessen Erwerbsdatum, -weise oder –quelle.

Es sei darauf hingewiesen, dass das bewegliche Vermögen im Jahre 2018 nur dann von der Besteuerung ausgeschlossen wird, wenn ein entsprechendes Gesetz auf der regionalen Ebene verabschiedet wird. Wenn kein solches regionales Gesetz verabschiedet wird, darf der Steuersatz in Bezug auf diese Vermögensart 1,1% nicht überschreiten.

BESTEUERUNGSGEGENSTÄNDE AB 01.01.2019

Als Besteuerungsgegenstand der russischen Organisationen gilt Immobilienvermögen, welches gemäß Buchführungsregeln in der Bilanz ausgewiesen wird (Art. 374, Abs. 1 StGB RF).

Als Besteuerungsgegenstand der ausländischen Organisationen gilt Immobilienvermögen, das der ausländischen Organisation auf Grundlage eines Eigentumsrechts gehört, sowie Vermögen, das von der ausländischen Organisation auf Grundlage eines Konzessionsvertrags erhalten wurde (Art. 374, Abs. 2, Abs. 3 StGB RF).

STEUERLICHE BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Im Allgemeinen wird die steuerliche Bemessungsgrundlage nach dem durchschnittlichen Jahreswert des Anlagevermögens gebildet, das der Vermögenssteuer unterliegt (Art. 375 Abs. 1 StGB RF). Für diese Ziele wird der Restbuchwert des Anlagevermögens verwendet.

Für einzelne Immobiliengegenstände wird die steuerliche Bemessungsgrundlage als deren Katasterwert angenommen, der im staatlichen Einheitsregister für Immobilien per 1. Januar des Steuerjahres eingetragen ist.

STEUERSATZ

Die Sätze der Vermögenssteuer für Unternehmen werden durch Gesetze der Subjekte der RF innerhalb der durch den Artikel 380 StGB RF vorgegebenen Normen festgelegt:

  • Nach dem jahresdurchschnittlichen Vermögenswert – max. 2,2%;
  • Nach dem Katasterwert – max. 2%.