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OBLIGATORISCHE MASERNIMPFUNG FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER IN RUSSLAND

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

in der vorliegenden Sondermeldung möchten wir Sie über den Erlass der Sanitätsoberärztin A.J. Popova vom 6. März 2019 Nr. 2 „Über die Durchführung der Masernimpfung auf dem Gebiet der Russischen Föderation“ informieren.

Gemäß diesem Erlass sind alle Arbeitgeber, die ausländische Staatsangehörige beschäftigen, dazu verpflichtet, Nachweise über die Immunität gegen Masern oder Impfscheine von diesen zu verlangen; die ausländischen Arbeitnehmer müssen diese Informationen vorlegen.

Der Erlass gilt für alle Kategorien ausländischer Staatsangehöriger einschließlich hochqualifizierter Spezialisten sowie Staatsangehöriger mit einer Aufenthalt- oder Niederlassungserlaubnis.

Wenn ausländische Arbeitnehmer bisher noch nicht an Masern erkrankt waren bzw. nicht die entsprechenden Impfungen nachweisen können, sind sie zur Impfung verpflichtet.

Die Frist zur Erbringung des Nachweises endet am 31. Dezember 2019.

Nach Art. 6.3 des Gesetzbuches der Russischen Föderation über administrative Rechtsverletzungen (KoAP) kann ein Verstoß gegen die Gesetzgebung auf dem Gebiet der gesundheitlichen und epidemiologischen Sicherheit eine administrative Verantwortung in Form einer Beendigung der Tätigkeit für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen oder der Verhängung einer Geldstrafe in folgender Höhe nach sich ziehen:

  • von 10.000 bis 20.000 Rubel für juristische Personen;
  • von 500 bis 1000 Rubel für natürliche Personen.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre ausländischen Mitarbeiter rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Impfung/Bestätigung der Impfung zu informieren.

Bei allen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.