Am 25. Dezember 2019 bestätigte das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation eine Überprüfung der Rechtsprechung zu einigen Fragen der Anwendung des Gesellschafterrechts. Im Zuge dieser Überprüfung wurden Änderungen an der bestehenden Praxis zur Bestätigung der Beschlussfassung durch die Anteilseigner eines Wirtschaftsunternehmens vorgenommen. Diese Änderungen gelten für die Beschlüsse von Anteilseignern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach dem 25.12.2019 getroffen werden.
Gemäß Absatz 3 müssen ab dem 26. Dezember 2019 alle Beschlüsse des Alleingesellschafters sowie auch alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung einer Gesellschaft notariell beglaubigt werden.
Gleichzeitig erlaubt Ziffer 2 der Gesellschaft, eine andere Beglaubigungsmethode als Alternative zur notariellen Beglaubigung für Beschlüsse vorzusehen (zum Beispiel: „Unterzeichnung des Protokolls durch alle Gesellschafter“). Diese alternative Beglaubigungsmethode kann entweder in der Satzung der Gesellschaft oder in einem – dann jedoch wiederum - notariell zu beglaubigendem Beschluss der Gesellschafter festgelegt werden.
Die neuen Bestimmungen wurden eingeführt, um die Möglichkeiten der Fälschung von Unterlagen und der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafter zu verringern.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine von drei Optionen gewählt werden muss, damit die Beschlüsse der Gesellschafter als gültig betrachtet werden:
Die Beschlüsse sind jedes Mal zu beglaubigen.
Der Beschluss über die alternative Beglaubigungsmethode zukünftiger Beschlüsse ist einstimmig zu treffen und zu beglaubigen.
In der Satzung der Gesellschaft ist festzulegen, dass Beschlüsse alternativ zur notariellen Beglaubigung bestätigt werden können.
Wenn diese Bestimmung über die alternative Methode der Bestätigung der Beschlussfassung vor dem 25.12.2019 in der Satzung bereits enthalten war, kann sie weiterhin angewandt werden. Dann besteht auch keine Notwendigkeit, die Beschlüsse der Gesellschaft zu beglaubigen.
Unsere Empfehlung: Wählen Sie eine der oben genannten Möglichkeiten der Beschlussfassung der Gesellschafter. Bitte beachten Sie, dass dies auch für Gesellschaften mit Alleingesellschafter gilt.
Unsere Dienstleistungen:
Überprüfung der Gründungsunterlagen hinsichtlich der Wahl einer Option zur Beschlussfassung;
Unterstützung bei der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen zur Genehmigung der Beglaubigungsmethode der Gesellschafter.
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