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MWST-REGELUNG BEI DER ERBRINGUNG ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN: HOCHAKTUELLE FRAGEN

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

in unserer Sondermeldung vom 8 Februar 2019 haben wir Sie über die neuesten Änderungen der MwSt.-Regelung bei der Erbringung elektronischer Dienstleistungen informiert.

Zur Erinnerung: ab 01.01.2019 sind die ausländischen Unternehmen, die für russische juristische Personen und Einzelunternehmer entgeltliche elektronische Dienstleistungen erbringen, verpflichtet,  die MwSt. an den Haushalt der Russischen Föderation direkt abzuführen, sowie die entsprechende Steuerberichte in Russland einzureichen. Der MwSt.-Satz für die e-Leistungen wird dabei auf dem Niveau 16,67% festgelegt. Für die Einreichung der MwSt.-Deklarationen ist eine Anmeldung bei der russischen Steuerbehörde mit Erhalt einer Steuernummer (russ. INN) nötig.

Das Thema wurde in der ursprünglichen gesetzlichen Fassung speziell auf die Erbringung der elektronischen Leistungen beschränkt.

Jedoch, haben die russischen Steuerbehörden mit den neusten Aufklärungen (Brief des Finanzministeriums Nr. 03-07-08/21484 vom 28.03.2019Brief des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 05.04.2019 Nr. 03-07-08/24055) hierfür weitere Regelungen spezifiziert.

In den o.g. Schreiben des Finanzministeriums geht es darum, dass die Unternehmen, die aufgrund der Erbringung von e-Leistungen, der Anmeldepflicht in der Russischen Föderation unterliegen und hiermit über eine russische Steuernummer (INN) verfügen, sind weiterhin ebenso verpflichtet, die MwSt. für andere Arten der Leistungen (u.a. Beratungsleistungen) direkt abzuführen.

Die Funktion eines Steueragenten würde hiermit für die russischen Firmen in Bezug auf die genannten Leistungen entfallen.

Wie die Empfehlungen von dem Finanzministerium in der Praxis umgesetzt werden, sollte noch genau verfolgt werden. Wir werden Sie entsprechend informieren.