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ZAHLUNG DER MWST BEI DER ERBRINGUNG DER ELEKTRONISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: AKTUELLE FRAGEN

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

in unseren Informationsberichten vom 08.02.2019 und vom 23.04.2019 hatten wir Sie bereits über Änderungen bezüglich der Mehrwertsteuerregelung für elektronische Dienstleistungen informiert.

Es sei nochmals daran erinnert, dass seit dem 1. Januar 2019 ausländische Gesellschaften, die russischen juristischen Personen und Einzelunternehmen kostenpflichtige elektronische Dienstleistungen effektiv verkaufen, verpflichtet sind, die darauf anfallende Mehrwertsteuer an den Haushalt der Russischen Föderation abzuführen und die entsprechenden Steuererklärungen einzureichen. Der Mehrwertsteuersatz für diese elektronischen Dienstleistungen beträgt 16,67%. Für die Einreichung von Erklärungen muss sich eine ausländische Gesellschaft bei der Steuerbehörde anmelden, um eine russische Steueridentifikationsnummer (INN) zu erhalten.

In der ursprünglichen Formulierung ging es um die Mehrwertsteuer speziell in Bezug auf elektronische Dienstleistungen.

In folgenden Erläuterungen des Finanzministeriums (s. dazu: Brief des Finanzministeriums Nr. 03-07-08/21484 vom 28.03.2019, Brief des Finanzministeriums vom 05.04.2019 Nr. 03-07-08/24055) wurde der Geltungsbereich der Regelung auch auf andere (sonstige) Arten von Dienstleistungen erweitert, die von ausländischen Gesellschaften in der Russischen Föderation erbracht werden. Dabei ist die Notwendigkeit einer anfänglichen steuerlichen Anmeldung immer noch an die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen gebunden.

Im Brief des Föderalen Steueramtes Nr. СД-4-3/7937@ vom 24.04.2019 wird die Möglichkeit erwähnt, dass die Mehrwertsteuer durch den russischen Käufer bezahlt werden kann. Damit jedoch entfällt nicht die Notwendigkeit der Anmeldung der ausländischen Gesellschaft bei der Steuerbehörde und der Einreichung von „Null- Steuererklärungen“ über einem persönlichen Account auf der Website des russischen Föderalen Steueramtes.

Bitte beachten Sie, dass der russische Käufer bei der Übernahme des Steuerabzugs für die von einer ausländischen Gesellschaft zu zahlende Mehrwertsteuer die Einhaltung der folgenden Kriterien überwachen muss:

  • Deutliche Markierung des Mehrwertsteuerbetrags in Dokumenten;
  • Angabe PID-Nr./Erfassungscode (KPP) der ausländischen Gesellschaft in der Russischen Föderation;
  • Keine Faktura-Rechnung von der ausländischen Gesellschaft erforderlich (Abs. 3.2. Art.169, Abs. 172 Art. 1 StGB RF);
  • In seinem Brief vom 14. Mai 2019 Nr. СД-4-3/8916@ (s. dazu: Brief des Finanzministeriums vom 14. Mai 2019 Nr. СД-4-3/8916@) weist das Finanzamt auf die Notwendigkeit hin, den Code der Dienstleistungsart im Einkaufsbuch 45 anzugeben.

Auf der Website nalog.ru wurde ebenfalls bereits ein Service für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen mit ausländischen Bankkarten eingeführt:
https://service.nalog.ru/static/personal-data.html?svc=payment-cb&from=%2Fpayment%2Fpayment-cb.html%3Fpayer%3Dul

Angesichts der mehrdeutigen und teilweise widersprüchlichen Erklärungen der russischen Steuerbehörde empfehlen wir, alle Änderungen und den Status der Regulierung sorgfältig zu erfassen und die Notwendigkeit der Anmeldung bei der russischen Steuerbehörde für einen ausländischen Dienstleister im Voraus zu überprüfen.

Bei allen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.