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Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträge: neue Regelungen für KMU - Aktuelle Erläuterungen

Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträge: neue Regelungen für KMU - Aktuelle Erläuterungen

Das Wesentliche:

Wir erinnern daran, dass in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz Nr. 102-FZ vom 01.04.2020 für Unternehmen, die offiziell den KMU-Status haben, seit dem 1. April der Gesamtsatz der Sozialversicherungsbeiträge an staatliche außerbudgetäre Fonds für Zahlungen an Einzelpersonen, die den Mindestlohn übersteigen, auf 15% reduziert wird.

Dabei unterliegt der Teil der Zahlungen (ermittelt am Ende jedes Kalendermonats) bis zum Erreichen des Mindestlohns den allgemeinen
Sozialversicherungsbeitragssätzen von 30%. Die Höhe des Mindestlohns ist vorgeschrieben und wird einheitlich auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation durch ein föderales Gesetz geregelt (Stand 01.01.2020 – 12.130 Rubel).

Die wichtigste offene Frage, vor der Unternehmen nun stehen, die am 01.04.2020 noch keinen KMU-Status hatten, diesen aber erhalten wollen, ist: Ab wann kann der ermäßigte Beitragssatz angewendet werden?

Beachten Sie hierzu die Erklärungen der Steuerbehörden:

Der Ansatz zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für KMU für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 wurde bekanntgegeben durch das Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Russlands No. BS-4-11/7300@ vom 29.04.2020.

 Die Beitragszahler sind berechtigt, die ermäßigten Beitragssätze ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, in dem sie in das Register der KMU eingetragen werden, frühestens jedoch ab dem 1. April 2020.

Wenn der Beitragszahler aus dem KMU-Register ausgeschlossen wird, gelten die ermäßigten Sätze nicht mehr ab dem ersten Tag des Monats, in dem er ausgeschlossen wurde.

Wie wird berechnet?
Die für die KMU geltenden erniedrigten Sozialversicherungsprämien werden ab dem 01.04.2020 (bzw. ab dem 1. Tag des Monats der Eintragung ins Register) aus den Zahlungen an Arbeitnehmer berechnet, die am Ende des Monats den Mindestlohn übersteigen.

So werden die monatlichen Beiträge (einschließlich Koeffizienten und prozentualerAufschläge) für KMU im Jahr 2020 wie folgt berechnet:
  • zum Gesamtsatz von 30% für den Teil der Zahlungen, der kleiner oder gleich dem Mindestlohn ist;
  • zum Gesamtsatz von 15% für den Teil der Zahlungen über dem Mindestlohn
Wir möchten auch daran erinnern, dass der ermäßigte Beitragssatz für KMU unabhängig von der jährlichen Bemessungsgrenzen angewendet wird (im Jahr 2020 1.292.000 Rubel für Zahlungen an den Rentenfonds und 912.000 Rubel für Zahlungen an den Sozialversicherungsfonds).

Schauen Sie sich die Tabelle in der angehängten pdf-Datei an.

Über die Möglichkeit, den KMU-Status für eine ausländische Tochtergesellschaft zuerhalten, haben wir in unserer Mitteilung vom 13.04.2020 informiert.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu diesem Thema!

Ihre Ansprechpartnerinnen:

  • Natalia Safiulina, Hauptbuchhalterin swilar OOO
natalia.safiulina@swilar.ru, T: +7 499 978 37 87
  • Ekaterina Babenko, Stellv. Hauptbuchhalterin swilar OOO
ekaterina.babenko@swilar.ru, T: +7 499 978 37 87