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Änderungen bei der Steuerlichen Behandlung von Finanzierungsleasing

Änderungen bei der Steuerlichen Behandlung von Finanzierungsleasing

Am 29. November 2021 wurden mit der Verabschiedung des Föderalen Gesetzes Nr. 382-FZ Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Leasing eingeführt.

Änderungen bei der Berechnung der Vermögensteuer – Paragraph 49 des Gesetzes 382-FZ ändert Artikel 378 des Abschnitts 30 des Steuergesetzbuchs dahingehend, dass die Steuer auf vermietete Vermögensgegenstände, einschließlich Finanzleasingverträgen, vom Vermieter (Leasinggeber) gezahlt wird.

Änderungen, die die Berechnung der Einkommensteuer betreffen:

  • Das Gesetz 382-FZ (Absatz 21) schließt Artikel 258 Absatz 10 des russischen Steuergesetzbuchs aus, der es dem Mieter oder dem Vermieter erlaubt, das geleaste/gemietete Objekt abzuschreiben, je nachdem, in wessen Bilanz das Objekt gemäß den Vertragsbedingungen ausgewiesen wird.

Mit anderen Worten, der Mieter (Leasingnehmer) kann ab 2022 den Leasinggegenstand in seiner Steuerbilanz nicht mehr abschreiben, wie es bisher der Fall war, wenn er den Leasinggegenstand in seiner Bilanz auswies – mit der Einführung der Änderungen wird der Leasinggegenstand nur noch in der Steuerbilanz des Leasinggebers als abschreibungsfähiges Eigentum betrachtet;

  • Absatz 23 des Gesetzes ändert auch das Verfahren zur Berechnung der Ertragssteuer bei der Anerkennung von Aufwendungen im Rahmen von Leasingverträgen (Artikel 264 Absatz 1 Unterabsatz 10 des Steuergesetzbuchs) – wenn die Zahlungen im Rahmen des Vertrages den Rückzahlungswert des Leasinggegenstandes beinhalten, der nach Beendigung des Vertrages durch einen Kaufvertrag in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht, werden die Leasingzahlungen abzüglich des Rückzahlungswertes als Aufwendungen anerkannt;

Die Buchführung zum Zwecke der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer ändert sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes 382-FZ nicht.

Das föderale Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


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