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Föderalbuchhaltungsstandard FSBU 4/2023 „Buchhalterische (finanzielle) Berichterstattung“

Föderalbuchhaltungsstandard FSBU 4/2023 „Buchhalterische (finanzielle) Berichterstattung“

Der neue Föderalbuchhaltungsstandard FSBU 4/2023 „buchhalterische (finanzielle) Berichterstattung“ ist ab dem Jahresabschluss für das Jahr 2025 in allen kommerziellen Organisationen der Realwirtschaft verpflichtend anzuwenden.

Der Standard regelt die Zusammensetzung und den Inhalt von Informationen, die Zusammensetzung der Anlagen zur Buchhaltungsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, die Zusammensetzung der Anlagen zur Buchhaltungsbilanz und des Verwendungszweckberichts, Erstellung von Zwischenabschlüssen, Musterformulare für Abschlüsse und Bedingungen für die Zuverlässigkeit von Abschlüssen.

Die Zusammensetzung des Jahres- und Zwischenabschlusses gemäß den Abs. 5 und 6 des FSBU 4/2023 einer Handelsorganisation umfasst eine Buchhaltungsbilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und Anlagen dazu. Die Anlagen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestehen aus einer Eigenkapitalveränderungsrechnung, einer Kapitalflussrechnung sowie Erläuterungen zur Buchhaltungsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Buchhaltungsbilanz

Eine Vorstellung von der Finanzlage einer Wirtschaftseinheit zum Bilanzstichtag vermittelt die Angabe in der Buchhaltungsbilanz mindestens der folgenden Indikatoren: immaterielle Vermögenswerte; Anlagevermögen; Anlageimmobilien; latente Steuerforderungen; Finanzanlagen; Vorräte; langfristige Vermögenswerte zum Verkauf; Mehrwertsteuer der gekauften Waren; Forderungen; Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente; Kapital (bei Handelsorganisationen)/Zielfinanzierung (bei gemeinnützigen Organisationen); Darlehensmittel; Verbindlichkeiten; latente Steuerverbindlichkeiten; geschätzte Verbindlichkeiten (Abs. 9 des FSBU 4/2023). 

Zusätzlich zu den in Absatz 9 des Standards genannten Indikatoren können unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit weitere Indikatoren offengelegt werden (z. B. Indikatoren für Firmenwert; immaterielle Vermögenswerte aus Exploration; materielle Vermögenswerte aus Exploration; Kapitalinvestitionen in immaterielle Vermögenswerte; Kapitalinvestitionen im Anlagevermögen; Rechte zur Nutzung von Vermögenswerten; Mietinvestitionen; aufgelaufene Einnahmen, die nicht zur Zahlung eingereicht wurden; Leasingverbindlichkeit (Abs. 10 des FSBU 4/2023).

Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung muss einen Eindruck von den Finanzergebnissen der Tätigkeit einer Wirtschaftseinheit für den Berichtszeitraum vermitteln. Die Gewinn- und Verlustrechnung gibt Auskunft über alle Einnahmen und Ausgaben einer Wirtschaftseinheit (Abs. 25 des FSBU 4/2023).

Eine der wichtigsten Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Indikator für den Einnahmen (Ausgaben) aus aufgegebenen Geschäftsbereichen (abzüglich der damit verbundenen Körperschaftsteuer). Er wird getrennt von den Einnahmen (Ausgaben) aus fortgeführten Geschäftsbereichen vor Steuern ausgewiesen.

Abs. 28 des FSBU 4/2023 regelt das Verfahren zur Verrechnung zwischen Indikatoren für sonstige Einnahmen und sonstige Ausgaben. Eine Verrechnung zwischen diesen Indikatoren erfolgt, wenn sie mit einem (z. B. dem Ergebnis aus der Veräußerung von Anlagevermögen, dem Ergebnis aus der Veräußerung eines Kapitalanlageobjekts) oder mehreren ähnlichen Sachverhalten des Wirtschaftslebens zusammenhängen (insbesondere Wechselkursdifferenzen, das Ergebnis der Neubewertung von Anlagevermögen, die in den Einnahmen oder Ausgaben des Berichtszeitraums enthalten sind, das Ergebnis der Wertminderung von Anlagevermögen und die Wiederherstellung von Wertminderungen, die in den Einnahmen oder Ausgaben des Berichtszeitraums enthalten sind). Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn die getrennte Darstellung dieser Einnahmen und Ausgaben die Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen kann oder eine solche Darstellung in anderen Standards vorgesehen ist.

Abs. 29 des FSBU 4/2023 enthält eine Liste der Einnahmen und (oder) Ausgaben, die unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit in der Finanzergebnisrechnung oder Erläuterungen offengelegt werden. Diese Liste enthält Indikatoren für Einnahmen und (oder) Ausgaben für den Berichtszeitraum, die mit der Wertminderung von Vorräten und der Wertaufholung, der Wertminderung von Anlagevermögen und der Wertaufholung, Neubewertung und dem Ausgang von Anlagevermögen, Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und Abschreibung geschätzter Verbindlichkeiten verbunden sind.

Gemäß Abs. 30 des FSBU 4/2023 enthalten die Erläuterungen Informationen über die Zusammensetzung der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Aufwendungen für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit (unter Berücksichtigung von Änderungen in den Beständen an unfertigen Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen). Die Informationen werden durch entsprechende Elemente bereitgestellt.

Eigenkapitalveränderungsrechnung

In der Musterrechnung wird das Ergebnis der Kapitalveränderungen für den Berichtszeitraum dargestellt und nicht wie im Formular getrennt die Kapitalerhöhung und -herabsetzung.

Alle Änderungen werden in einer Tabelle dargestellt, einschließlich Informationen zu den Auswirkungen von Anpassungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Folgen von Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und der Korrektur wesentlicher Fehler in der Rechnungslegung auf jeden Bestandteil des Kapitals.

Der eigenständige Bestandteil des Kapitals ist die kumulierte Neubewertung des Anlagevermögens.

Kapitalflussrechnung

In der Musterrechnung werden in einer separaten Zeile Geldstrom-Einnahmen aus dem laufenden Betrieb in Form von Zinsen auf Kundenforderungen hervorgehoben. Ansonsten entspricht die Zusammensetzung der Informationen in der Musterrechnung der Zusammensetzung der Informationen im Formular der Kapitalflussrechnung, genehmigt durch Beschluss des Finanzministeriums Russlands vom 02.07.2010 Nr. 66n.

Erläuterungen

Die Erläuterungen enthalten Informationen, die für die Abschlussadressaten erforderlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, die jedoch nicht in der Buchhaltungsbilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über die beabsichtigte Verwendung von Mitteln, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung offengelegt werden (Abs. 40 des FSBU 4/2023). 

Abs. 46 des FSBU 4/2023 definiert die Liste der in den Erläuterungen offengelegten Informationen.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum FSBU 4/2023.

Ihre Ansprechpartner:

Eugenia Chernova, Projektleiterin swilar OOO
M: eugenia.chernova@swilar.ru, T: +7 495 648-69-44 (ext. 310)
Olga Kireyeva, Projektleiterstellvertreter swilar OOO
М: olga.kireyeva@swilar.ru, T: +7 495 648-69-44 (ext. 311)