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Aufnahme der Lizenzgebühren in den Zollwert

Aufnahme der Lizenzgebühren in den Zollwert

die Zollbehörden achten inzwischen genau darauf, dass Lizenzgebühren in den Zollwert einberechnet werden. Die Häufigkeit der Inspektionen hat zugenommen, nachdem die Rechnungskammer der Russischen Föderation am 25. Dezember 2020 einen Bericht über die Ergebnisse einer Prüfung der Vollständigkeit der Zahlungen von Zollgebühren an den föderalen Haushalt veröffentlicht hat, in dem erhebliche Unterzahlungen von Lizenzgebühren und zu niedrige Zollwertangaben festgestellt wurden. Zu den Gründen für diese Tendenz zählt die Rechnungskammer, dass sowohl die Zollbehörden als auch die Importeure selbst nicht ausreichend über die Informationen zu den Lizenzgebühren verfügen. Die Rechnungskammer empfahl der Zollbehörde, die Aufnahme von Lizenzgebühren in den Zollwert häufiger und gründlicher zu überprüfen.

Unter dem Begriff von Lizenzgebühren im transnationalen Handel fallen Vergütungen für die Gewährung des Rechts auf Nutzung eines geistigen Eigentums oder eines Individualisierungsrechts. Im transnationalen Handel werden die Lizenzgebühren für Warenzeichenproduktion, Erfindungen, Gebrauchsmuster, Industriemuster, Betriebsgeheimnisse, Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst erhoben.

Gemäß Artikel 40 des Zollbuches der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) sind bei der Entscheidung, ob Lizenzgebühren in die Zollwertstruktur aufzunehmen sind, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, nämlich:

  • ob sich die Lizenzgebühren auf die importierten Waren beziehen oder nicht;
  • ob die Zahlung von Lizenzgebühren eine Bedingung für den Verkauf der importierten Waren zur Einfuhr in das Zollgebiet der EAWU ist.

Gemäß dem genannten Artikel müssten beide Kriterien gleichzeitig erfüllt sein, aber in der Praxis verlangen die Zollbehörden häufig die Einberechnung der Lizenzgebühren in den Zollwert, auch wenn nur eine dieser Bedingungen erfüllt ist.

In Anbetracht des zunehmenden Risikos von Zollkontrollen in diesem Bereich empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob bei Ihrem Unternehmen die Lizenzgebühren in den Zollwert eingerechnet werden müssen. Beachten Sie dazu die Bestimmungen über die Zahlung von Lizenzgebühren im Lizenzvertrag, falls vorhanden, und/oder die Bedingungen für die Bildung des Warenwerts im geltenden Liefervertrag.

Wenn eine solche Anfrage seitens Zollbehörden eingeht, muss die Erläuterung der Lizenzgebührenberechnung Ihres Unternehmens vorgelegt werden. Es ist empfehlenswert, eine solche schriftliche Begründung im Voraus zu verfassen, um auf eventuelle Anfragen umgehend reagieren zu können.

Wir freuen uns, Ihre Fragen zu beantworten!


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Maria Matrossowa, Projektleiterin swilar OOO
M: maria.matrossowa@swilar.ru, T: + 7 495 648 69 44 (ext. 308)
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