Durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 585 vom 08.08.2023 wurden bestimmte Bestimmungen von Steuerabkommen mit unfreundlichen Ländern ausgesetzt.
Der Erlass listet 38 DBA auf und benennt die Klauseln der Abkommen, die einer Aussetzung unterliegen.
Der Erlass trat unmittelbar mit seiner Veröffentlichung in Kraft, sodass bestimmte Bestimmungen der Artikel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung seit dem 8. August 2023 keine Anwendung mehr finden.
Zu den wichtigsten Auswirkungen für ausländische Tochtergesellschaften gehören:
Außerdem ist seitens nichtresidenter juristischer und Einzelpersonen mit einer Erhöhung der Einkommenssteuern in der Russischen Föderation zu rechnen (z.B. Einlagezinsen, Anleihekupons).
Was könnte von der Annahme des Erlasses sonst noch betroffen sein:
Die Annahme des Erlasses hat für Einzelpersonen in einem Anstellungsverhältnis weniger Auswirkungen – die Bestimmungen für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit werden ausgesetzt, die Möglichkeit der Anrechnung der Steuer auf Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit von Einwohnern der Russischen Föderation mit der russischen Einkommensteuer bleibt jedoch bestehen, da die Steuersätze für Einkünfte im Ausland häufig höher sind als in Russland. Auch auf die Steuern von Remote-Mitarbeitern wird es keine Auswirkungen geben, die Einkommensteuersätze für sie wurden unabhängig vom Aufenthaltsstatus auf 13–15% festgelegt.
Gleichzeitig bleiben einige Bestimmungen der aktuellen Abkommen in Kraft – Beseitigung der Doppelbesteuerung (Möglichkeit der Steuerverrechnung), länderübergreifender Informationsaustausch, Verständigungsverfahren.
Als Rechtsgrundlage für die Aussetzung verweist die Regierung der Russischen Föderation auf Artikel 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
Die vollständigen Auswirkungen auf die Wirtschaft müssen noch bewertet werden. Der Erlass enthält Anweisungen für die Regierung, der Duma einen Entwurf eines entsprechenden Bundesgesetzes vorzulegen. Natürlich folgen auch noch ausführlichere Erläuterungen zu den jeweiligen Fachbereichen.
Am 11. August veröffentlichte das Finanzministerium erste Klarstellungen im Zusammenhang mit der Annahme des Erlasses: Bei der Auszahlung von Einkünften in Form von Zinsen an Exportkreditagenturen und Banken in unfreundlichen Ländern haben Steueragenten das Recht, die Einkommensteuer weiterhin nicht zu berechnen und an der Quelle nicht einzubehalten (vorausgesetzt, dass solche ausländischen Organisationen (Agenturen) tatsächlich Anspruch auf die erhaltenen Einnahmen haben).
Die entsprechenden Änderungen des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation sollen während der Herbstsitzung der Staatsduma im Jahr 2023 angenommen werden.
Reaktionen von Ländern mit DBA auf die Aussetzung
Bisher halten sich die meisten Länder, deren internationale Verträge mit der Russischen Föderation einseitig ausgesetzt wurden, von offiziellen Handlungen und Kommentaren zurück. Die Geschäftswelt erwartet jedoch eine voraussichtlich spiegelbildliche Reaktion.
Zu einem früheren Zeitpunkt hatten wir geschrieben, dass Dänemark seinerseits die Aussetzung des Abkommens veranlasst hatte, anschließend ist die entsprechende Note vom 19. Juni 2023 Nr. 27/23 bei der Regierung der Russischen Föderation eingegangen, wodurch die Anwendung des Übereinkommens ab dem 1. Januar 2024 ausgesetzt wird.
Die Regierung Japans bedauert die Entscheidung Russlands, Steuerabkommen mit einer Reihe von Ländern auszusetzen, und übergab am 09.08.2023 auf diplomatischem Weg eine Protestnote mit der Forderung, die Neuerungen aufzuheben.
Wir verfolgen die Entwicklungen.
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