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Neuerung: Vereinfachtes Abwicklungsverfahren für kleines und mittleres Unternehmertum

Neuerung: Vereinfachtes Abwicklungsverfahren für kleines und mittleres Unternehmertum

Bereits zu einem früheren Zeitpunkt haben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Situation bei der Liquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Russland gegeben.

Ergänzend zum vorangegangenen Rückblick möchte ich Sie auf die Neuerung dieses Jahres aufmerksam machen: ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren.

Für kleine und mittlere Unternehmen steht ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren zur Verfügung (Aktuelle Informationen zum Status von kleinem und mittlerem Unternehmertum finden Sie hier und hier), mit dem Sie den zeitlichen und finanziellen Aufwand des Auflösungsverfahrens reduzieren und mögliche Risiken einer unsachgemäßen Liquidation verringern können (z. B. Beschränkungen der Beteiligung und Führung in neuen Unternehmen für drei Jahre).

Allerdings können nicht alle kleinen und mittleren Unternehmen das vereinfachte Abwicklungsverfahren standardmäßig nutzen. Dazu muss das Unternehmen eine Reihe bestimmter zusätzlicher Kriterien erfüllen.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um für das vereinfachte Abwicklungsverfahren in Frage zu kommen?

  1. Alle Gründer (Teilhaber) des Unternehmens haben einstimmig beschlossen, die Tätigkeit zu beenden.
  2. Das Unternehmen ist im einheitlichen Register des kleinen und mittleren Unternehmertums eingetragen.
  3. Das Unternehmen ist kein Mehrwertsteuerzahler (unterliegt einem vereinfachten Besteuerungssystem) oder ist von der Mehrwertsteuer befreit.
  4. Das Unternehmen hat keine Schulden gegenüber Gläubigern, auch nicht gegenüber Mitarbeitern und gegenüber dem Staatshaushalt.
  5. Im einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen gibt es keine Hinweise auf die Ungenauigkeit der Daten und auf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
  6. Das Unternehmen besitzt keine Immobilien und Fahrzeuge.
  7. Die Organisation befindet sich nicht im Prozess der Liquidation, Umstrukturierung oder im Prozess des erzwungenen Ausschlusses aus dem Einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen durch Beschluss des Föderales Steuerdienstes.

Wie kann eine vereinfachte Abwicklungsverfahren durchgeführt werden?
Um ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren einzuleiten, müssen Sie beim Steueramt einen Antrag mit dem Formular P19001 stellen. Derzeit sind Papier- und elektronische Formate dieses Formulars noch nicht genehmigt. Zum jetzigen Zeitpunkt können Sie sich mit dem Entwurf des Formulars vertraut machen.

Im Antrag bestätigen die Gründer (Teilhaber) des Unternehmens, dass:

  • alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Gegenparteien erfüllt wurden.
  • alle Zahlungen an gekündigte Mitarbeiter geleistet wurden.
  • spätestens einen Werktag vor dem Ausschluss aus dem Einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen alle Steuern bezahlt und die endgültige Steuererklärung abgegeben wurden.

Der Antrag kann elektronisch (unter Verwendung einer erweiterten qualifizierten elektronischen Signatur jedes Teilnehmers) oder direkt beim Steueramt in Papierform (notarielle Beglaubigung der Unterschriften erforderlich) oder durch einen Notar eingereicht werden.

Wie ist der Zeitrahmen für die vereinfachte Abwicklungsverfahren?
Das Steueramt prüft den Antrag und entscheidet innerhalb von 5 Arbeitstagen über den bevorstehenden Ausschluss des Unternehmens aus dem Einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen oder über eine Ablehnung.

Im Falle einer positiven Entscheidung der Steuerbehörden werden Informationen über den bevorstehenden Ausschluss der Gesellschaft aus dem Register im Einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen und im Informationsblatt der staatlichen Registrierung veröffentlicht.

Innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Informationsblatt können die Gläubiger des Unternehmens etwaige Einwände einreichen.

Wenn innerhalb von 3 Monaten keine Einwände der Gläubiger eingehen, wird das liquidierte Unternehmen aus dem Register ausgeschlossen.

Wichtig zu wissen ist:
Zum Zeitpunkt des Ausschlusses müssen die Ausgangsbedingungen für das vereinfachte Abwicklungsverfahren erfüllt sein. Wenn das Unternehmen in diesem Zeitraum Schulden oder Vermögen anhäuft oder es versäumt, einen Jahresabschluss vorzulegen, findet das vereinfachte Abwicklungsverfahren nicht statt.



Ihre Ansprechpersonen:
Eugenia Chernova, Projektleiterin der OOO SWILAR
M: eugenia.chernova@swilar.ru, T: +7 495 648-69-44 (ext. 310)
Olga Kireyeva, Projektmanagerin der OOO SWILAR
М: olga.kireyeva@swilar.ru, T: +7 495 648-69-44 (ext. 311)