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SONDERMELDUNG NR. 2

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

am 3. August 2018 wurde das Föderale Gesetz Nr. 313-FG «Über die Einführung von Änderungen in das Föderale Gesetz „Über die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen in der Russischen Föderation“ vom russischen Präsidenten unterzeichnet. Dadurch wurden bestimmte Voraussetzungen zum Erhalt/Bewahren eines Status als Subjekt der kleinen und mittleren Unternehmerschaft (im Folgenden „KMU“ genannt) angepasst.

Nun können russische Gesellschaften, an deren Stammkapital ein KMU aus dem Ausland einen Anteil höher als 49% hält, ihren KMU-Status wahren. Gleichzeitig gilt nach wie vor das sogenannte „Kriterium der Unabhängigkeit der Kapitalherkunft“: Der Status als KMU geht verloren, falls die Gesamtbeteiligung von großen Unternehmen ungeachtet deren Herkunft an deren Stammkapital über 49% liegt.

Infolge der Wirksamkeit des obigen Kriteriums müssen Muttergesellschaften im Ausland gemäß dem russischen Recht als KMUs eingestuft sein (s. Art. 1 Abs. 2 FG-313), damit deren Tochtergesellschaften in Russland einen Status als KMU erhalten oder bewahren könnten. Anders gesagt, müssen sie folgende kumulative Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Anzahl der Beschäftigten im Vorjahr darf nicht mehr als 250 Mitarbeiter betragen;
  • Der Jahresumsatz darf nicht mehr als 2 Mrd. Rubel ausmachen.

Es sei beachtet, dass KMUs in Russland gewisse Begünstigungen genießen können, und zwar:

  1. spezielle Steuerregelungen;
  2. vereinfachte Rechnungslegungsregeln;
  3. vereinfachte Ordnung der steuerlichen Erfassung;
  4. vereinfachte Ordnung der statistischen Erfassung;
  5. Begünstigungen und Quoten bei der Beteiligung an der Vergabe öffentlicher Aufträge;
  6. unterschiedliche Formen der öffentlichen Förderung (Finanz-, Informations-, Beratungsförderung usw.).

Die Daten über neu gegründete oder schon bestehende KMUs werden in das Einheitliche Register der kleinen und mittleren Unternehmen eingetragen, welches von der russischen Steuerbehörde geführt wird. Gemäß dem FG-313 können alle KMUs, die im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 1. Dezember 2018 gegründet wurden, bis zum 10. Dezember 2018 durch ein vereinfachtes Verfahren in dieses Register eingeschlossen werden. Sie erhalten dabei den Status eines Kleinst-Unternehmens.