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Neu: Änderungen im Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Gesellschafter von ausländischen Unternehmen ab 2021

Neu: Änderungen im Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Gesellschafter von ausländischen Unternehmen ab 2021

Wir möchten Sie darüber informieren, dass gemäß dem Föderalen Gesetz № 100-FZ vom 20.04.2021 zusätzliche Pflichten für ausländische Unternehmen und ausländische Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die bei den russischen Steuerbehörden registriert sind, eingeführt wurden. Dazu gehören sowohl ausländische Unternehmen, die eine Steueridentifikationsnummer (rus.INN) für den Erhalt eines Bankkontos in der Russischen Föderation bekommen haben, als auch Niederlassungen und Repräsentanzen (im Folgenden - ausländische Organisationen).

Insbesondere verpflichtet das Gesetz ausländische Organisationen sowie ausländische Einrichtungen ohne Gründung einer juristischen Person, die folgenden Informationen an die Steuerbehörden am Ort ihrer Registrierung zu übermitteln:

  • Informationen zu den Gesellschaftern der ausländischen Organisation;
  • Angaben zu Gründern, Begünstigten und Geschäftsführern (bei einer ausländischen Einrichtung ohne Gründung einer juristischen Person);
  • Angaben zur Beteiligung (falls vorhanden) einer natürlichen Person oder Gesellschaft, wenn der Anteil ihrer direkten und (oder) indirekten Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft (ausländischen Einrichtung) 5% übersteigt.

Die genannten Informationen sollen jährlich bis zum 28. März des Folgejahres für das Vorjahr bei der Steuerbehörde eingereicht werden. Der nächste Bericht mit Informationen ab 2021 soll daher spätestens am 28. März 2022 vorgelegt werden. Die Form dieses Berichts wird zusätzlich neu genehmigt.

Zuvor sah der Abs. 3.2 des Artikels 23 des Steuergesetzbuches die oben genannte Verpflichtung nur für ausländische Organisationen vor, die über eigenes unbewegliches Vermögen in Russland verfügten, das der Vermögenssteuer unterlag.

Das Versäumnis, die oben genannten Informationen gemäß Abs. 6 des Art. 1. Föderales Gesetz Nr. 100-FZ vom 20.04.2021 zu erteilen, zieht eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 RUR zur Folge.

Bitte beachten Sie, dass diese Verpflichtung nicht für ausländische Unternehmen gilt, die nur wegen der Erbringung von Dienstleistungen in elektronischer Form bei den russischen Steuerbehörden registriert sind, sowie für Tochtergesellschaften (OOO) mit ausländischer Beteiligung.


Kontaktpersonen:

Maria Matrossowa, Projektleiterin swilar OOO
M: maria.matrossowa@swilar.ru, T: + 7 499 978 37 87 (ext. 308)
Tatiana Ushakova, Projektmanagerin swilar
OOO M: tatiana.ushakova@swilar.ru, T: +7 499 978 37 87 (ext. 309)